STATUTEN
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Unter dem Namen Solothurner Badminton Verband, abgekürzt S0BV, hiernach auch Kantonalverband genannt, besteht ein konfessionell und politisch neutraler Verein.
Art. 2 Der Sitz des Kantonalverbandes richtet sich nach dem Wohnort des Präsidenten SOBV.
Art. 3 Der Kantonalverband bezweckt die Verbreitung des Badmintonsportes im Kanton Solothurn, Er sucht diesen Zweck zu erreichen durch:
1. Unterstützung bestehender und Gründung neuer Badminton Clubs.
2. Koordination der Sportlichen-Berichterstattung auf kantonaler Ebene.
3. Veranstaltung von kantonalen Anlässen wie Kurse, Turniere und Meisterschaften.
Art. 4 Für die Verbindlichkeiten des Kantonalverbandes haftet nur dessen Vermögen. Jede Haftung des Vorstandes oder der Mitgliederclubs ist ausgeschlossen.
Art. 5 Das Verbandsjahr beginnt jeweils am 01. April und endet am 31.März des darauffolgenden Kalenderjahres.
Art. 6 Die Bestimmungen von Art.6 Off ZGB gelten, soweit nicht nach stehend eine andere Regelung getroffen wird.
II. Mitgliedschaft
Art. 7 Der Kantonalverband besteht aus Badminton Clubs mit Sitz im Kanton Solothurn und im Bezirk Laufen.
Art. 8 Clubs, die dem Kantonalverband beizutreten wünschen, haben dem
Vorstand ihre Statuten und ein vollständiges Mitgliederverzeichnis einzureichen; dies gilt als Aufnahmegesuch.
Der Vorstand hat das Gesuch und die eingereichten Unterlagen zu prüfen. Befürwortet er eine Aufnahme, so wird dieser Entscheid allen Mitgliederclubs durch ein Rundschreiben mitgeteilt.
Die Mitgliederclubs, können innert eines Monats Einsprache erheben. Geschieht dies nicht, so ist der Club als Verbandsmitglied aufgenommen, über eine Einsprache entscheidet der Vorstand. Der Entscheid des Vorstandes kann vom Einsprache erhebenden Club oder vom beitrittswilligen neuen Club innert eines Monats an die Delegiertenversammlung weitergezogen werden. Die Delegiertenversammlung entscheidet endgültig über die Aufnahme.
Art. 9 Die Mitgliederclubs unterziehen sich ich den Statuten des Kantonalverbandes und verpflichten sich, dessen Beschlüsse zu befolgen und ihnen Nachdruck zu verschaffen.
Art. 10 Die Mitgliederclubs haben einen von der Delegiertenversammlung festzulegenden Beitrag zu entrichten.
Art. 11 Die Mitgliederclubs haben genaue Mitgliederverzeichnisse zu führen.
Art. 12 Alljährlich auf den 1. September haben die Clubs genaue Angaben über ihren Mitgliederbestand dem Vorstand SOBV einzureichen.
Art. 13 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss.
Der Austritt kann nur auf Ende eines Verbandsjahres erfolgen und zwar schriftlich an den Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
Art. 14 Der Ausschluss eines Mitgliederclubs erfolgt durch die Delegierten-Versammlung auf Antrag des Vorstandes. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Club seinen Pflichten nicht nachkommt, die Statuten des Kantonalverbandes schwer verletzt oder sich dem Kantonalverband unwürdig erweist.
III. Organe
Art. 15 Die Organe des Solothurner Badminton Verbandes sind:
a) Die Delegiertenversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Kontrollstelle
a) die Delegierten Versammlung
Art. 16 Die Delegiertenversammlung bildet das oberste Organ des Kantonalverbandes.
Die ordentliche Delegiertenversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
Die Einladungen zur Delegiertenversammlung, evtl. ausserordentlichen Delegiertenversammlung, sind vom Vorstand 4 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Traktanden zu verschicken.
Art. 17 Die ausserordentliche Delegiertenversammlung kann vom Vorstand nach eigenem Ermessen jederzeit oder muss auf Verlangen von zwei fünftel der Mitgliederclubs einberufen werden, und zwar innert vier Wochen nach Eingang des Begehrens.
Art. 18 Die Delegiertenversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden Delegierten.
Art. 19 Die Teilnahme an der Delegiertenversammlung ist für alle Mitgliederclubs obligatorisch. Bei unentschuldigter Absenz wird ein Betrag von CHF 100 erhoben.
Art. 20 Jeder Mitgliederclub ist zur Abordnung von zwei Delegierten berechtigt; jeder Delegierte darf nur eine Stimme auf sich vereinigen.
Die Vorstandsmitglieder SOBV können ebenfalls Delegierte ihres Clubs sein.
Art. 21 Die Abstimmungen erfolgen normalerweise offen, auf Wunsch der Mehrheit jedoch geheim.
Art. 22 Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Delegiertenversammlung.
Art. 23 Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten.
Eine Statutenänderung darf von der Delegiertenversammlung nur vorgenommen werden, wenn sie als Traktandum vorgesehen ist.
Art. 24 Allgemeine Anträge für die Delegiertenversammlung müssen dem Vorsitzenden vor Beginn der Versammlung schriftlich übergeben werden.
Anträge für Statutenänderungen müssen dem Präsidenten SOBV bis spätestens zwei Wochen vor der entsprechenden Delegiertenversammlung schriftlich eingereicht werden.
Art. 25 Aufgaben der Delegiertenversammlung:
- Abnahme des Protokolls der letzten Delegiertenversammlung
- Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
- Abnahme der Jahresrechnung und des Bericht des Rechnungsrevisoren (der Kontrollstelle)
- Decharge Erteilung an den Vorstand
- Aufnahme von Clubs im Falle von Einsprachen
- Festsetzung des Beitrages für die Mitgliederclubs
- Wahlen
- Budget
- Statutenänderungen
- Erledigung von allfälligen Rekursen
- Beschlussfassung über allfällige weitere Anträge.
Art. 26 Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung können nicht angefochten werden.
Art. 27 Hat der Kantonalverband mehr als zehn Mitglieder-Clubs, so tritt anstelle von Art.20 der Statuten SOBV die folgende Regelung in Kraft:
Jeder Mitgliederclub ist zur Abordnung eines Delegierten berechtigt. Jeder Delegierte kann nur eine Stimme auf sich vereinigen. Die Mitglieder des Vorstandes sind nicht stimmberechtigt.
b) der Vorstand
Art. 28 Der Vorstand wird durch die Delegiertenversammlung gewählt und setzt sich zusammen aus:
Ø Präsident / Präsidentin
Ø Ressort Presse / Internet
Ø Kassier
Ø Aktuar / Sekretariat
Ø Juniorenkoordinator
Mit der Aufnahme weiterer Mitgliederclubs vervollständigt sich der Vorstand um den:
Ø Ressort Anlässe
Ø Ressort Sponsoring
Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme.
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr.
Art.29 Die Vorstandsmitglieder verpflichten sich bei der Annahme ihrer Wahl, das ihnen übertragene Amt bis zur ordentlichen Bestellung eines Nachfolgers auszuüben.
Art. 30 Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Kompetenzen an Angehörige von Mitgliederclubs oder an Mitgliederclubs zu delegieren.
Art. 31 Die Amtsdauer des Vorstandes dauert ein Jahr, wobei das Jahr von einer ordentlichen bis zur nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung gerechnet wird.
Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder sind sofort wieder wählbar.
Art. 32 Der Vorstand ist befugt, über alle Angelegenheiten Beschluss zu fassen, die nicht der Delegiertenversammlung übertragen oder vorbehalten sind.
Art. 33 Der Vorstand SOBV ist Dritten gegenüber der alleinige Vertreter des Kantonalverbandes.
Art. 34 Der Vorstand tritt zusammen, wenn der Präsident (im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter) es für nötig hält, oder wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder es verlangen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefasst.
Der Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Über die Sitzung ist Protokoll zu führen.
Art. 35 Dem Vorstand obliegen vor allem die folgenden Aufgaben:
- Handhabung der Statuten
- Vorbereitung und Einberufung der Delegiertenversammlung und Festsetzung der Traktandenliste
- Aufnahme neuer Mitgliederclubs
- Massnahmen gegen fehlbare Mitglieder. Der Beschluss des Vorstandes kann an die Delegiertenversammlung weitergezogen werden. Ihr Beschluss ist endgültig.
- Beschlussfassung über Beschwerden/Rekurse von Clubmitgliedern der dem Kantonalverband angeschlossenen Mitgliederclubs
- Verwaltung der Kasse, jährliche Berichterstattung und Aufstellung des Jahresbudgets.
c) die Kontrollstelle
Art. 36 Die Delegiertenversammlung wählt jedes Jahr aus dem Kreis der Delegierten einen Rechnungsrevisor. Seine Amtsdauer beträgt zwei Jahre, wobei das Jahr von einer ordentlichen zur nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung gerechnet wird. Der Rechnungsrevisor hat die Jahresrechnung des Kantonalverbandes und das Inventar zu prüfen und über sein Ergebnis der Delegiertenversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
IV. Kantonale Meisterschaften
Art. 37 Der Kantonalverband führt jedes Jahr die Solothurner Badminton Meisterschaften durch.
V. Schlussbestimmungen
Art. 38 Die Auflösung des Kantonalverbandes durch die Delegiertenversammlung kann nur erfolgen, sofern drei Viertel der Delegierten zustimmen. Wenn mehr als vier Mitgliederclubs ein Weiterbestehen des SOBV wünschen, ist eine Auflösung nicht möglich.
Art. 39 a Nach dem Entscheid der Auflösung führt der Vorstand die folgenden Aufgaben aus:
-Debitorenforderungen einholen
-Kreditoren auszahlen
-Erfolgsrechnung und Bilanz erstellen
-Auflösung an den geschlossenen Vereins, Verbände und Geschäftspartner mitteilen.
b Das Vereinsvermögen und die Rückstellungen bilden den Liquidationsfonds. Der Fonds wird zuerst für die Liquidationskosten verwendet. Der Restbetrag wird an einer oder mehrere Sporthilfe-Organisationen(en) überwiesen. Die begünstigte(n) Organisation(en) wird vom Vorstand bestimmt.
c Eine Schlussabrechnung wird erstellt und den angeschlossenen Clubs zugestellt.
Art. 40 Soweit die vorliegenden Statuten keine besonderen Bestimmungen enthalten, gelten sinngemäss die entsprechenden Statuten des Badminton Verbandes Nordwestschweiz.
Art. 41 Diese Statuten treten auf den Zeitpunkt der Genehmigung durch die angeschlossenen Badminton Clubs in Kraft.
Oensingen, 28. Juni 2009
Genehmigt durch alle Angeschlossenen Badminton Clubs
Präsident Kassier
Carlos Prieto Marco Schär